Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in der Europäischen Union müssen synthetisch erzeugte Bilder, Texte, Audio- und Videoinhalte ab dem 2.
August 2026 kennzeichnen.
Grundlage sind die Transparenzpflichten in Artikel 50 des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), der die Markierung sowohl in maschinenlesbarer Form als auch – bei Deepfakes und bestimmten Texten von öffentlichem Interesse – sichtbar für das Publikum verlangt.
Plattformen, Redaktionen und Werbeagenturen arbeiten derzeit an Verfahren, die diese Vorgaben in redaktionelle und technische Abläufe übersetzen.

Wasserzeichen, Metadaten oder Hinweistext?

Technisch stehen mehrere Wege nebeneinander.
Verbreitet sind kryptografisch signierte Metadaten nach dem Standard der Coalition for Content Provenance and Authenticity (C2PA), die Herkunft und Bearbeitungsschritte eines Bildes als Datenspur mitführen.
Daneben kommen statistische Wasserzeichen zum Einsatz, die Muster direkt in Pixel oder in die Token-Auswahl eines Sprachmodells einbetten und auch dann erhalten bleiben sollen, wenn eine Datei zugeschnitten oder neu komprimiert wird.
Beide Ansätze haben bekannte Schwächen: Metadaten gehen beim Hochladen in soziale Netzwerke oder beim Screenshot regelmäßig verloren, Wasserzeichen in Texten lassen sich durch Umschreiben abschwächen.

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Technik vor, sondern verlangt Lösungen, die wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sind, soweit dies technisch machbar ist.
Konkretisiert werden soll dies über harmonisierte Normen und einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, den das Büro für Künstliche Intelligenz (AI Office) bei der Europäischen Kommission mit der Branche erarbeitet.
Für generative Systeme, die bereits vor dem Stichtag auf dem Markt waren, sieht die Übergangsregelung eine Frist bis zum 2.
Dezember 2026 für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 vor.
Marktteilnehmer verweisen darauf, dass die Anschlussfähigkeit zwischen Modellanbietern, Bildbearbeitungssoftware und Plattformen die eigentliche Hürde ist – ein Signal nützt nur, wenn es entlang der gesamten Verwertungskette erhalten bleibt und ausgelesen wird.

Was sehen Nutzerinnen und Nutzer davon?

Für das Publikum ist der Unterschied zwischen maschinenlesbarer Markierung und sichtbarem Hinweis entscheidend.
Ein signiertes Herkunftszertifikat bleibt ohne Anzeigeschicht unsichtbar; erst wenn Plattformen und Browser die Information auswerten und als Label darstellen, entsteht Orientierung.
Bei Deepfakes verlangt der AI Act eine klare Offenlegung gegenüber den Betroffenen, mit Ausnahmen etwa für künstlerische oder satirische Werke, bei denen der Hinweis die Darbietung nicht beeinträchtigen darf.

Redaktionen stellt das vor eine Abwägung: Wird jede KI-gestützte Bearbeitung ausgewiesen, drohen Etiketten in nahezu jedem Beitrag und damit Abstumpfung.
Wird zu zurückhaltend gekennzeichnet, leidet die Nachvollziehbarkeit.
In Verlagshäusern zeichnet sich ab, dass zwischen Werkzeugeinsatz – etwa Rauschunterdrückung oder Transkription – und vollständig synthetisch erzeugten Inhalten unterschieden wird.

Wer kontrolliert die Umsetzung?

In Deutschland soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) die zentrale Rolle bei der Marktüberwachung für KI übernehmen; die gesetzliche Ausgestaltung im nationalen Durchführungsrecht ist Voraussetzung dafür.
Für sehr große Online-Plattformen greifen zusätzlich die Sorgfaltspflichten des Digital Services Act (DSA), die bei Risiken für die öffentliche Debatte Maßnahmen gegen irreführende synthetische Inhalte verlangen.
Koordinierende Stelle für den DSA in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ).

Anbieter von Bildmodellen aus dem DACH-Raum wie auch internationale Modellhäuser stehen damit vor derselben Aufgabe wie die Plattformen: Markierungen müssen standardisiert, überprüfbar und für Endnutzer verständlich sein.
Branchenbeobachter erwarten, dass die praktische Wirkung weniger von der Rechtsnorm als von der Frage abhängt, ob große Verbreitungskanäle die Signale erhalten und anzeigen.