Handelsunternehmen, Verpackungshersteller und Onlineversender in der Europäischen Union müssen ab dem 12.
August 2026 die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) anwenden, die die bisherige Richtlinie 94/62/EG ablöst.
Weil eine Verordnung anders als eine Richtlinie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, entfällt der Umweg über nationale Umsetzungsgesetze – für die betroffenen Branchen bedeutet das kürzere Vorlaufzeiten und einen einheitlichen europäischen Pflichtenkatalog.
Was ändert sich zum Stichtag?
Zum Geltungsbeginn greifen zunächst die Rahmenregeln: Definitionen, Marktzugangsvoraussetzungen, die Pflicht zur Verpackungsminimierung sowie Anforderungen an Kennzeichnung und Konformitätserklärungen.
Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt greifen Beschränkungen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelkontaktverpackungen oberhalb festgelegter Schwellenwerte.
Betroffen sind unter anderem beschichtete Papierverpackungen, wie sie im Außer-Haus-Geschäft verbreitet sind.
Die wirtschaftlich weitreichendsten Vorgaben folgen später.
Ab dem 1.
Januar 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein und in Bewertungsklassen eingestuft werden; Verpackungen unterhalb der Mindestklasse dürfen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Von 2038 an steigen die Anforderungen erneut.
Zeitgleich gilt für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen eine Leerraumquote von höchstens 50 Prozent.
Bestimmte Einwegkunststoffverpackungen, etwa für unverarbeitetes Obst und Gemüse oder Portionsverpackungen in der Gastronomie, entfallen ebenfalls ab 2030.
Die Verordnung schreibt zudem vor, das Verpackungsaufkommen je Kopf gegenüber dem Referenzjahr 2018 schrittweise zu senken – um 5 Prozent bis 2030, um 10 Prozent bis 2035 und um 15 Prozent bis 2040.
Wo trifft es Handel und Logistik am härtesten?
Am sichtbarsten wird die Umstellung im Versandhandel, der ohnehin mehrere regulatorische Eingriffe zugleich verarbeitet – vom Wegfall der Zollfreigrenze für Kleinsendungen bis zum Verbot manipulativer Online-Designs.
Die Leerraumbegrenzung zwingt Händler dazu, ihr Kartonsortiment zu differenzieren oder in variable Zuschnitt- und Faltsysteme zu investieren – Anlagen mit mehrjährigen Abschreibungszeiträumen, deren Beschaffung nach Einschätzung von Marktbeobachtern nicht erst 2029 begonnen werden kann.
Hinzu kommt, dass Polstermaterial und Füllstoffe in die Bewertung einfließen und damit ganze Packprozesse berührt sind.
Für Markenhersteller verschiebt sich die Recyclingfähigkeit von einer Kostenfrage der Lizenzentgelte zu einer Marktzugangsfrage.
Mehrschichtige Verbundmaterialien, dunkle Pigmentierungen oder vollflächige Etiketten, die Sortieranlagen stören, müssen absehbar ersetzt werden.
Weil Rezepturänderungen bei Lebensmittelverpackungen Haltbarkeitstests und teils neue Zulassungen nach sich ziehen, gelten die verbleibenden Jahre in der Branche als knapp bemessen.
Welche Unsicherheiten bleiben?
Offen ist vor allem, wie die Recyclingfähigkeit konkret gemessen wird.
Die maßgeblichen delegierten Rechtsakte und harmonisierten Normen der Europäischen Kommission liegen noch nicht vollständig vor.
Unternehmen müssen daher Materialentscheidungen treffen, deren regulatorische Bewertung erst später feststeht – ein Risiko insbesondere bei langfristigen Lieferverträgen und Werkzeuginvestitionen.
Hinzu kommt das Verhältnis zum deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) und zur Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Registrierungs- und Meldepflichten bleiben zunächst bestehen, überschneiden sich aber teilweise mit den neuen europäischen Nachweispflichten.
Branchenverbände dringen deshalb auf eine zügige Klärung, welche nationalen Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden.
Bis dahin führen viele Unternehmen ihre Dokumentation doppelt – ein Aufwand, der vor allem kleinere Inverkehrbringer belastet.



