Mit dem 1.
Oktober 2026 hat in Deutschland die Heizperiode begonnen.
Für Mieterhaushalte ist jetzt ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob ihre monatliche Nebenkostenvorauszahlung die Heizkosten des kommenden Winters deckt.
Wer Verbrauch, Energiepreis und Abschlag frühzeitig miteinander vergleicht, kann verhindern, dass die Betriebskostenabrechnung im Jahr 2027 mit einer hohen Nachzahlung endet.

Nach gängiger Rechtsprechung reicht die Heizperiode vom 1.
Oktober bis zum 30.
April.
In diesen sieben Monaten fällt der weitaus größte Teil des jährlichen Wärmeverbrauchs an.
Die Vorauszahlungen werden dagegen meist gleichmäßig über zwölf Monate verteilt und richten sich nach der jeweils letzten Abrechnung.
Diese bildet Preise und Witterung eines Zeitraums ab, der oft mehr als ein Jahr zurückliegt.

Was verrät die letzte Heizkostenabrechnung?

Ausgangspunkt jeder Prüfung ist die jüngste Abrechnung.
Nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) muss der Vermieter zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilen, den Rest nach der Wohnfläche.
Mieterinnen und Mieter sollten drei Werte heraussuchen: den eigenen Verbrauch in Kilowattstunden, den angesetzten Preis je Kilowattstunde und die Summe der geleisteten Vorauszahlungen.
Für eine grobe Schätzung multipliziert man den Vorjahresverbrauch mit dem aktuellen Arbeitspreis, rechnet die anteiligen Grundkosten hinzu und teilt das Ergebnis durch zwölf.
Hat schon die letzte Abrechnung eine Nachzahlung ergeben, ist der laufende Abschlag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu niedrig.

Aufschlussreich ist auch die unterjährige Verbrauchsinformation.
Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut, muss der Vermieter nach § 6a HeizkostenV monatlich über den Verbrauch informieren, einschließlich eines Vergleichs mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat.
Geräte, die nicht fernablesbar sind, müssen grundsätzlich bis zum 31.
Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.

Welche Rolle spielen Energiepreis und CO₂-Preis?

Entscheidend ist, zu welchen Konditionen das Gebäude versorgt wird.
Bei Gas, Heizöl oder Fernwärme schließt in der Regel der Vermieter den Liefervertrag.
Mieter können nachfragen, ob sich Tarif oder Lieferant geändert haben, und haben bei der Abrechnung ein Recht auf Einsicht in die Belege.
Wie sich die Preise für Haushaltsenergie insgesamt entwickeln, veröffentlicht das Statistische Bundesamt (Destatis) monatlich im Verbraucherpreisindex.

Hinzu kommt der CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), der Erdgas und Heizöl verteuert.
Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂.
Seit 2023 legt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz fest, wie diese Kosten zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto größer ist der Anteil des Vermieters.
Unabhängig von den Preisen gilt, dass ein kalter Winter den Verbrauch erhöht.

Wie lässt sich die Vorauszahlung anpassen?

Rechtsgrundlage ist § 560 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Danach kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die Vorauszahlungen durch eine Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss sich die Anpassung an der letzten Abrechnung orientieren.
Konkret absehbare Kostensteigerungen dürfen dabei berücksichtigt werden, ein pauschaler Sicherheitszuschlag dagegen nicht.

Unabhängig davon steht es Mietern jederzeit frei, freiwillig mehr zu zahlen.
Der Mehrbetrag wird mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
Alternativ lässt sich die Differenz monatlich auf ein eigenes Rücklagenkonto überweisen.
Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen.
Nach dieser Frist kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Mieter haben nach Erhalt ihrerseits zwölf Monate Zeit, Einwände zu erheben.
Bei Zweifeln prüfen Mietervereine und Verbraucherzentralen Abrechnungen.