Zum 1.
Oktober 2026 passen zahlreiche kommunale und private Fernwärmeversorger in Deutschland ihre Arbeits- und Grundpreise an.
Grundlage sind die vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln, die nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) veröffentlicht werden müssen.
Ein Abgleich dieser Formeln zeigt, dass Haushalte für dieselbe Ware — Wärme aus dem Rohr — je nach Netzgebiet sehr unterschiedlich belastet werden, ohne dass sie darauf reagieren könnten.

Was ist eine Preisgleitklausel?

Anders als beim Strom- oder Gasvertrag wird der Fernwärmepreis nicht neu verhandelt, sondern fortgeschrieben. § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV verlangt, dass Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.
In der Praxis bedeutet das eine Formel aus zwei Bausteinen: einem Kostenelement, das an Brennstoff-, Erzeuger- und Lohnindizes gekoppelt ist, und einem Marktelement, das den Wettbewerb zu alternativen Heizungssystemen abbilden soll.

Welche Indizes ein Versorger heranzieht und wie stark er sie gewichtet, legt er selbst fest — die Verordnung schreibt nur den Rahmen vor, nicht die Zusammensetzung.
Üblich sind Anpassungstermine zum Quartalsbeginn, weshalb der 1.
Oktober neben dem 1.
Januar zu den wichtigsten Stichtagen der Branche zählt.

Warum die Spannen zwischen den Netzen wachsen

Die Formeln bilden ab, womit ein Netz tatsächlich betrieben wird.
Wo Erdgas-Kraft-Wärme-Kopplung dominiert, schlagen Beschaffungspreise und der CO₂-Preis stärker durch als in Netzen, die überwiegend aus Abfallverbrennung, Biomasse, industrieller Abwärme oder Großwärmepumpen gespeist werden.
Hinzu kommt ein Zeitverzug: Weil viele Klauseln auf Durchschnittswerte zurückliegender Monate abstellen, erreichen fallende Marktpreise die Rechnung erst mit Verzögerung — steigende allerdings ebenso.

Gleichzeitig laufen in vielen Kommunen die Investitionen in den Umbau der Netze an, den das Wärmeplanungsgesetz seit dem 1.
Januar 2024 vorzeichnet.
Neue Erzeugungsanlagen, Speicher und Leitungen erhöhen die Fixkosten, die vor allem über den Grundpreis eingesammelt werden.
Marktbeobachter verweisen darauf, dass dadurch der Anteil verbrauchsunabhängiger Entgelte steigt — mit der Folge, dass Sparen an der Heizung weniger stark auf die Rechnung durchschlägt.

Warum Mieter den Anbieter nicht wechseln können

Fernwärme ist ein leitungsgebundenes Monopol.
Ein Netzzugang Dritter wie im Strom- und Gasmarkt existiert nicht, und die Bundesnetzagentur ist für Wärmenetze nicht als Regulierungsbehörde zuständig.
Die Missbrauchsaufsicht liegt beim Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden, die auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überhöhte Preise marktbeherrschender Anbieter aufgreifen können.
Das Bundeskartellamt hat den Sektor bereits in einer Untersuchung durchleuchtet und dabei unter anderem die Verständlichkeit der Preisklauseln kritisiert.

Für Mieterinnen und Mieter kommt eine zweite Hürde hinzu: Vertragspartner des Versorgers ist der Vermieter, die Kosten laufen über die Heizkostenverordnung als Betriebskosten in die Nebenkostenabrechnung.
Selbst Eigentümer sind nur begrenzt beweglich — § 32 AVBFernwärmeV erlaubt Versorgungsverträge mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und stillschweigende Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre; vielerorts besteht zudem ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang.

In Berlin wird deshalb seit längerem über schärfere Transparenz- und Aufsichtsregeln für Wärmenetze diskutiert, teils bis hin zu einer eigenständigen Regulierung.
Solange sie fehlt, bleibt der wichtigste Schutz der Kunden die Pflicht der Versorger, ihre Klauseln offenzulegen — und die Bereitschaft der Kartellbehörden, sie zu prüfen.