Zwei Nachbargemeinden im oberbayerischen Landkreis Miesbach streiten erstmals vor einem Zivilgericht über die jahrhundertealte Tradition des Maibaum-Diebstahls.
Vor dem Amtsgericht Miesbach verhandelt die zuständige Zivilkammer seit dieser Woche einen Fall, in dem eine ortsansässige Burschenschaft die Herausgabe eines entwendeten Maibaums verlangt, weil die Wirtin des Ziel-Gasthofs die nach mündlichem Brauch übliche Auslöse in Form einer Brotzeit verweigert haben soll.
Hintergrund ist ein Vorfall in der Nacht zum 1.
Mai 2026, bei dem die Burschen eines Nachbarorts den bereits geschmückten Stamm regelkonform vor dem Aufstellen abtransportierten.

Was besagt der Brauch?

Nach dem in Altbayern verbreiteten ungeschriebenen Maibaum-Brauch dürfen Burschen aus Nachbarorten einen Maibaum bis zum Aufrichten entwenden, wenn er unbewacht bleibt.
Die Eigentümergemeinde löst den Baum traditionell mit einer Brotzeit, also einer bestimmten Menge Bier, Wurst, Brot und Käse für die Diebe aus.
Die Modalitäten variieren regional, sind aber in den jeweiligen Ortschaften über Generationen eingeübt.
Juristisch bewegt sich der Vorgang in einer Grauzone: Strafrechtlich wird der Brauchtumsdiebstahl in der Regel nicht verfolgt, zivilrechtlich gilt der Maibaum jedoch als Sache mit klarem Eigentümer.

Im aktuellen Fall hatte die Wirtin, auf deren Grundstück der Baum stehen sollte, nach Darstellung der klagenden Burschenschaft die Auslöse-Verhandlungen abgebrochen und stattdessen mit einer Strafanzeige wegen Diebstahls gedroht.
Die Burschen weigerten sich daraufhin, den Stamm ohne ausgehandelte Brotzeit zurückzugeben.
Mehrere Vermittlungsversuche örtlicher Bürgermeister und Brauchtumsvereine blieben erfolglos.

Welche Rechtsfragen prüft das Gericht?

Das Amtsgericht muss nun klären, ob ein lokaler Gewohnheitsrechtssatz besteht, der die Rückgabe des Maibaums von einer Gegenleistung abhängig macht.
Rechtsexperten der Universität Passau verweisen darauf, dass Gewohnheitsrecht in Deutschland zwar grundsätzlich anerkannt ist, jedoch eine langjährige, gleichmäßige Übung und die Überzeugung der Beteiligten vom Rechtscharakter voraussetzt.
Ob diese Voraussetzungen bei einem regional begrenzten Brauchtum vorliegen, ist juristisch umstritten.

Die Klägerseite stützt ihren Anspruch auf ein konkludent geschlossenes Auslöse-Geschäft, das mit dem Diebstahl der Bewacher nach Brauchtum begründet werde.
Die beklagte Wirtin und die Eigentümergemeinde berufen sich dagegen auf das zivilrechtliche Herausgabeverlangen nach Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das einem Eigentümer die Rückforderung seiner Sache ohne Gegenleistung ermöglicht.
Beobachter sehen in dem Verfahren einen Präzedenzfall, weil bislang sämtliche Maibaum-Streitigkeiten in Oberbayern außergerichtlich beigelegt wurden.

Welche Folgen drohen dem Brauch?

Vertreter mehrerer Trachten- und Brauchtumsvereine warnen vor einer Verrechtlichung der Tradition.
Sollte das Gericht die Auslöse-Pflicht verneinen, könnte dies aus ihrer Sicht den Anreiz für die ehrenamtliche Bewachung der Maibäume mindern und das soziale Gefüge der Auslöse-Verhandlungen schwächen, die in vielen Dörfern als wichtiger nachbarschaftlicher Kontaktanlass gelten.
Umgekehrt fürchten Gastwirte und Grundstückseigentümer, dass eine richterliche Bestätigung des Brauchs sie zu unkalkulierbaren Sachleistungen verpflichten könnte.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts wird laut Gerichtssprecher frühestens Mitte Juni 2026 erwartet.
Bis dahin verbleibt der Maibaum nach Angaben der Burschenschaft an einem nicht öffentlich genannten Ort im Nachbarort.
Die örtliche Tourismusinformation berichtet von einer ungewöhnlich hohen Zahl an Anfragen interessierter Besucher.