Arztpraxen in Deutschland berichten seit der verpflichtenden Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum 1.
Oktober 2025 von spürbarem Zusatzaufwand in der täglichen Dokumentation.
Betroffen sind vor allem hausärztliche und fachärztliche Praxen, die Befunde, Arztbriefe und Medikationsdaten künftig nicht nur im eigenen Praxisverwaltungssystem, sondern auch in der von der gematik GmbH betriebenen Akte hinterlegen müssen.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Behandlungsdaten über Sektorengrenzen hinweg verfügbar zu machen — der praktische Nutzen für Versicherte zeigt sich nach Einschätzung von Branchenbeobachtern jedoch erst mit zunehmender Datentiefe.

Was verlangt die Befüllungspflicht konkret?

Rechtsgrundlage sind die §§ 341 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die durch das Digital-Gesetz (DigiG) neu gefasst wurden.
Seit dem bundesweiten Start der sogenannten "ePA für alle" am 29.
April 2025 legen die gesetzlichen Krankenkassen für alle Versicherten automatisch eine Akte an, sofern diese nicht widersprechen.
Praxen sind seither verpflichtet, behandlungsrelevante Dokumente in die Akte einzustellen, wenn ein Zugriffsrecht besteht.
Dieses entsteht regelhaft durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte und gilt standardmäßig für 90 Tage.

Der Aufwand entsteht weniger durch die Pflicht als solche als durch die technische Umsetzung.
Praxen berichten von zusätzlichen Arbeitsschritten beim Klassifizieren und Hochladen von Dokumenten, von Wartezeiten beim Aufbau der Verbindung über die Telematikinfrastruktur (TI) sowie von unterschiedlich weit entwickelten Schnittstellen in den Praxisverwaltungssystemen.
Marktteilnehmer weisen darauf hin, dass die Integrationstiefe zwischen den Softwareanbietern erheblich variiert: Wo Uploads automatisiert im Hintergrund laufen, fällt der Mehraufwand gering aus; wo Dokumente manuell ausgewählt und benannt werden müssen, summieren sich Minuten pro Behandlungsfall.

Warum bleibt der Patientennutzen vorerst unscharf?

Die Akte entfaltet ihren Wert erst, wenn sie vollständig genug ist, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden oder Wechselwirkungen sichtbar zu machen.
In der Anlaufphase enthalten viele Akten jedoch überwiegend Abrechnungsdaten der Krankenkassen und die über das E-Rezept erzeugte digitale Medikationsliste.
Ältere Befunde aus der Zeit vor dem Start werden nicht rückwirkend eingespielt.
Für Versicherte, die ihre Akte über die App ihrer Krankenkasse einsehen, ist der Informationsgewinn deshalb zunächst begrenzt.

Hinzu kommt die Frage der Datenqualität.
Unstrukturierte PDF-Dokumente lassen sich zwar speichern, aber nur eingeschränkt maschinell auswerten.
Erst strukturierte Formate ermöglichen jene Auswertungen, die etwa bei der Arzneimitteltherapiesicherheit einen echten Mehrwert versprechen.
Ärztevertreter kritisieren, dass die Dokumentationslast damit vorgelagert entstehe, während der Nutzen zeitlich nachgelagert eintrete — eine Asymmetrie, die die Akzeptanz in den Praxen belaste.

Welche Konfliktlinien zeichnen sich ab?

Datenschutzrechtlich begleitet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) den Betrieb der Akte, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verantwortet sicherheitstechnische Vorgaben für die Telematikinfrastruktur.
Nach Sicherheitshinweisen aus der Forschungsgemeinschaft zum Zugriffsverfahren wurden vor dem bundesweiten Start Nachbesserungen vorgenommen.

Offen bleibt, wie der Mehraufwand vergütet wird.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) dringt auf eine Refinanzierung der TI-Kosten und der zusätzlichen Arbeitszeit.
Perspektivisch soll die ePA zudem Datengrundlage für die Forschung werden; auch daraus ergeben sich Anforderungen an strukturierte Einträge.
Ob die Akte den Praxisalltag entlastet oder belastet, dürfte sich weniger am Gesetzestext entscheiden als an der Qualität der Software, die Ärztinnen und Ärzte täglich bedienen.