Wer in den Herbstferien 2026 eine Reise nach Spanien, Italien, Griechenland oder in die Türkei gebucht hat, kann bei Unwetterwarnungen am Urlaubsort nicht automatisch kostenlos stornieren.
Entscheidend ist, ob eine Pauschalreise oder einzelne Leistungen gebucht wurden und wie konkret die Gefahr zum Zeitpunkt des Rücktritts ist.
Der Oktober gilt am Mittelmeer als Nebensaison mit vergleichsweise günstigen Angeboten.
Zugleich fällt er in die Phase, in der sich über dem noch warmen Meer heftige Gewitter und Starkregen bilden können.
Welche Folgen solche Wetterlagen haben können, zeigten die Überschwemmungen in der Region Valencia Ende Oktober 2024, bei denen mehr als 200 Menschen ums Leben kamen.

Wann ist ein kostenloser Rücktritt möglich?

Für Pauschalreisen regelt Paragraf 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Rücktritt vor Reisebeginn.
Grundsätzlich dürfen Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Höhe sich meist nach gestaffelten Pauschalen in den Reisebedingungen richtet.
Stornokosten fallen jedoch nicht an, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.
Die Vorschrift setzt die EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 in deutsches Recht um.

Ein angekündigtes Regengebiet reicht dafür in der Regel nicht aus.
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Lage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.
Es muss dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Beeinträchtigungen kommen, etwa weil Straßen überflutet, Flughäfen geschlossen oder Hotelanlagen geräumt sind.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als starkes Indiz, ist aber keine zwingende Voraussetzung.
Auch die höchsten Warnstufen nationaler Wetterdienste, etwa die rote Stufe der spanischen Agencia Estatal de Meteorología (AEMET), können in die Bewertung einfließen.
Verbraucherschützer raten, nicht vorschnell zu stornieren: Wer Wochen vor der Abreise wegen einer vagen Vorhersage zurücktritt, riskiert, die Gebühren selbst tragen zu müssen.
Warnmeldungen sollten mit Datum dokumentiert und der Rücktritt schriftlich erklärt werden.

Was gilt bei Flug und Hotel ohne Pauschalpaket?

Wer Flug und Unterkunft getrennt gebucht hat, ist schlechter geschützt.
Findet der Flug planmäßig statt, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
Annulliert die Airline dagegen, greift die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr.
261/2004: Reisende können zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung wählen.
Eine zusätzliche Ausgleichszahlung entfällt allerdings, weil Unwetter als außergewöhnlicher Umstand gelten.
Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und notwendige Übernachtungen muss die Fluggesellschaft trotzdem erbringen.

Bei direkt gebuchten Hotels und Ferienwohnungen entscheiden die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Flexible Tarife lassen sich häufig bis kurz vor der Anreise kostenfrei stornieren, günstigere Spartarife dagegen nicht.
Eine Reiserücktrittsversicherung hilft bei Unwettern meist nicht weiter, da sie in erster Linie persönliche Gründe wie eine plötzliche Erkrankung abdeckt.

Welche Rechte bestehen während der Reise?

Trifft ein Unwetter Pauschalurlauber vor Ort, können sie den Reisepreis mindern, wenn gebuchte Leistungen ausfallen, etwa weil die Hotelanlage überflutet ist oder vereinbarte Ausflüge entfallen.
Schafft der Veranstalter bei erheblichen Mängeln keine Abhilfe, ist eine Kündigung nach Paragraf 651l BGB möglich, der Veranstalter muss dann die Rückbeförderung organisieren.
Ist die Rückreise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, trägt er nach Paragraf 651k BGB die Kosten einer gleichwertigen Unterbringung für bis zu 3 Nächte.
Individualreisende müssen sich dagegen selbst um Ersatzquartiere und Umbuchungen kümmern.
Viele Veranstalter bieten bei akuten Unwetterlagen zudem kulante Umbuchungen an, rechtlich verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.