Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland können ab Mitte Juni 2026 im Internet geschlossene Verträge über eine eigens vorgeschriebene, gut sichtbare Schaltfläche widerrufen.
Die neue Vorgabe verpflichtet Betreiber von Webseiten und Online-Shops dazu, neben den bestehenden Informationspflichten eine klar erkennbare Widerrufsfunktion einzurichten.
Damit setzt der Gesetzgeber den Gedanken fort, der bereits 2022 mit dem verpflichtenden Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse eingeführt wurde: Was online abgeschlossen wird, soll auch online unkompliziert rückgängig zu machen sein.

Was ändert sich für Verbraucher?

Kernstück der Regelung ist eine Schaltfläche, über die ein Widerruf mit wenigen Klicks ausgelöst werden kann, ohne dass Kundinnen und Kunden ein Formular suchen, eine E-Mail formulieren oder den Postweg nutzen müssen.
Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Fernabsatzverträgen bleibt unverändert; neu ist allein der Weg, sie auszuüben.
Nach Betätigung des Buttons soll der Anbieter den Eingang der Erklärung bestätigen, sodass Verbraucher einen Nachweis über den fristgerechten Widerruf in der Hand halten.

Verbraucherschützer sehen in der Funktion vor allem einen Abbau praktischer Hürden.
Bislang scheiterte ein Widerruf nicht selten an unübersichtlichen Menüführungen oder daran, dass die nötigen Schritte bewusst kompliziert gehalten waren.
Branchenbeobachter erwarten, dass die unmittelbare Erreichbarkeit der Funktion die Zahl tatsächlich ausgeübter Widerrufe erhöhen könnte.

Welche Pflichten kommen auf Händler zu?

Für den Onlinehandel bedeutet die Vorgabe in erster Linie Anpassungen an der eigenen Webseite.
Die Schaltfläche muss ständig verfügbar, eindeutig beschriftet und ohne langes Suchen auffindbar sein – vergleichbar mit den Anforderungen, die bereits für den Kündigungsbutton gelten.
An die Betätigung schließt sich in der Regel eine Bestätigungsseite an, auf der die für den Widerruf relevanten Angaben erfasst werden.

Umstritten ist unter Marktteilnehmern, wie die Funktion bei komplexen Bestellprozessen, Gastbestellungen ohne Kundenkonto oder im Zusammenspiel mit Plattformen und Drittanbietern technisch umzusetzen ist.
Wer die Vorgaben nicht erfüllt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen; zudem kann sich die Widerrufsfrist verlängern, wenn Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Recht und dessen Ausübung informiert werden.
Dienstleister für Shopsysteme bereiten entsprechende Module vor, um die Pflicht standardisiert anbieten zu können.

Wie ordnet sich die Regel ein?

Die Vorgabe steht in einer Reihe von Maßnahmen, mit denen das Verbraucherrecht an die Realität des digitalen Handels angepasst wird.
Bereits der verpflichtende Kündigungsbutton hatte gezeigt, dass eine niedrigschwellige Schaltfläche das Verhalten im Markt spürbar verändern kann.
Für kleinere Händler bedeutet die Umstellung zusätzlichen Aufwand, größere Anbieter dürften die Funktion vergleichsweise rasch integrieren.
In der Praxis wird sich erst nach Inkrafttreten zeigen, wie einheitlich die Schaltfläche umgesetzt wird und ob Aufsicht und Gerichte konkrete Mindestanforderungen an Gestaltung und Platzierung präzisieren.